Mit dem Reisesicherungsfonds schaffen wir endlich Rechtssicherheit für Reisende und Reiseveranstalter. Im parlamentarischen Verfahren konnten wir noch einige Verbesserungen des Gesetzes erreichen, das am 1. Juli 2021 für Reisen ab dem 1. November 2021 in Kraft tritt. Pauschalreisende sind dann in vollem Umfang gegen die Insolvenz von Reiseveranstaltern geschützt. Dies garantiert ein Reisesicherungsfonds, der ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook im September 2019 hat die unzureichende Wirksamkeit der bisherigen Regelung gezeigt, da der Erstattungsanspruch der Kunden auf ihre An- und Restzahlungen auf den Reisepreis nicht vollständig erfüllt werden konnte.
Die bisherige Haftungsbegrenzung für Versicherer auf 110 Millionen Euro entfällt, lediglich für Reiseanbieter mit einem Jahresumsatz von weniger als drei Millionen Euro kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden. Kleine und mittelständische Veranstalter können die erhöhten Vorgaben auch durch eine individuelle Versicherung oder eine Bankbürgschaft erfüllen. Diese Unternehmen, die im Insolvenzfall ein deutlich geringeres Schadensrisiko darstellen, können sich damit möglicherweise günstiger als im Fonds absichern, ohne dass der Verbraucherschutz beeinträchtigt wird.
Praxisgerechtere Vorgaben für den Fonds als vom Bundesjustizministerium vorgesehen
Wir haben die erforderliche Sicherheitsleistung von Reiseveranstaltern von sieben auf fünf Prozent ihres Jahresumsatzes gesenkt. Sollten diese Beiträge nicht ausreichen, ist frühestens ab dem 1. November 2022 eine Erhöhung auf dann höchstens sieben Prozent möglich.
Wir haben die Aufbauphase des Fonds, in der ein Zielkapital von 750 Millionen Euro angesammelt werden soll, vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Oktober 2027 verlängert. Hier hätten wir uns auch einen längeren Zeitraum mit weiteren Entlastungen für die Branche vorstellen können, was aber leider beihilferechtlich nicht möglich ist. Wir haben erreicht, dass nicht der gesamte Umsatz eines Unternehmens abgesichert werden muss, wie zum Beispiel bei Busunternehmen, die auch Umsätze aus Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr erzielen, sondern nur der auf Pauschalreisen bezogene Umsatz. Außerdem ist keine Absicherung nötig, wenn ein Veranstalter keine Vorauszahlung entgegennimmt oder der Leistungsumfang keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Damit haben wir die Kosten für die Fondsmitgliedschaft von Reiseveranstaltern, die sich durch die Corona-Pandemie in einer schwierigen Situation befinden, gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf deutlich gesenkt.
Das jetzt wieder anlaufende Geschäft darf nicht durch überzogene und unerfüllbare Vorgaben abgewürgt werden. Eine mögliche Staatshaftung wie bei der Thomas Cook-Pleite ist aber künftig ausgeschlossen. Weiterhin haben wir die Ausnahmegrenze für die verpflichtende Fondsmitgliedschaft von einem Jahresumsatz von unter drei Millionen auf unter zehn Millionen Euro erhöht. So bleibt mehr Unternehmen die Wahl, ob sie sich wie bisher über Versicherer oder Banken absichern wollen. Die Funktionsfähigkeit des Fonds ist durch die Ausnahmen nicht gefährdet, da der Marktanteil der Unternehmen, die sich künftig zwingend über den Reisesicherungsfonds absichern müssen, geschätzt 93 Prozent beträgt. Dieser Umsatz wird nur von drei Prozent aller Unternehmen erwirtschaftet, so dass jetzt 97 Prozent der Reiseanbieter künftig die Möglichkeit des Opt-out haben. Auf unser Drängen hin wird außerdem erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung eine Evaluierung des Gesetzes vorgenommen.
Das Gesetz wird auf Wunsch der Union nach 2 Jahren auf seine Wirksamkeit hin überprüft.
Fotos: Lizenzfreie Symbolbilder
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