Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen. Wichtig ist, dass sich die betroffenen Firmen bis spätestens Donnerstag, den 26. März 2020 formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese noch für den Monat März stunden zu lassen.
Bedingung: Eine Stundung der Beiträge ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Wichtig ist daher, dass der Antrag auf Stundung schon jetzt vorsorglich gestellt wird, damit er nach Ausschöpfung der Hilfen durch den Bund vollzogen werden kann.
Grundlage ist eine kurzfristige Einigung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Mehr dazu HIER
Das Formular bitte hier herunterladen:
Hinweis: Angaben übernommen vom Bundestagsabgeordneten Christian Freiherr von Stetten (CDU) und daher ohne Gewähr auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit. Diese Information stellt keine juristische Beratung dar.