Die vorübergehende Arbeit im Homeoffice hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von deutschen Arbeitnehmern, die in Luxemburg angestellt sind. Das bestätigte mir heute das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin. Wer also aufgrund der Corona-Pandemie von seinem Zuhause in Deutschland aus für ein Luxemburger Unternehmen arbeitet, bleibt in Luxemburg sozialversicherungspflichtig.
Die aktuelle Sondersituation werde pragmatisch gehandhabt. Die COVID-19 bedingte Telearbeit führe nicht zu einer Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Das bedeutet, dass sich die zuständige Sozialversicherung nicht ändert. A1-Bescheinigungen für COVID-19-bedingte Telearbeit sollen nur dann beantragt und ausgestellt werden, wenn dies von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich gefordert werde - das Herzogtum Luxemburg hat der Bundesrepublik bereits mitgeteilt, dass sich das anwendbare Recht durch die Telearbeit nach ihrer Auffassung nicht ändere.
Es gibt also keinen Grund zur Sorge: Wer wegen der Corona-Pandemie in Heimarbeit von Deutschland aus für seinen Luxemburger Arbeitgeber tätig ist, muss nicht fürchten, nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 über die 25%-Schwelle in diesem Jahr zu kommen.