Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Wie bereits bei der Soforthilfe geht es um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hilfe brauchen vor allem die Firmen im Tourismus, der Veranstaltungsbranche und der Gastronomie. Dafür stellt die Bundesregierung insgesamt 24,6 Mrd. Euro zur Verfügung.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen (z.B. Jugendherbergen) und Organisationen, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren.
- Mittelständische Unternehmen können unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen (soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also nicht mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme haben).
- Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
- Erstattet werden 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang, 50% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% und 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%.
- förderfähige Fixkosten u.a.: Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende, Grundsteuern; Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.
- maximale Hilfen: 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate; bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: 3.000 Euro; bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro; In begründeten Ausnahmefällen von besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
- Antragstellung bis spätestens 31. August 2020 in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren, Auszahlung über die Bundesländer
Auch wenn inzwischen viele der notwendigen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wieder gelockert wurden, leiden zahlreiche Unternehmen immer noch unter erheblichen Umsatzeinbußen. Darum lassen wir diese besonders hart von der aktuellen Krise betroffenen Unternehmen nicht allein. Besonders freut mich die spezielle Unterstützung für unsere kleinen Reisebüros: Sie können bei coronabedingt stornierten Reisen Provisionsausfälle geltend machen. Reiseveranstalter bis 249 Mitarbeiter können Margen für ausgefallene Pauschalreisen anrechnen.