Gute Nachrichten aus Berlin! Es gibt Verbesserungen für Brauerei-Gaststätten, Vinotheken und Straußwirtschaften. Viele bekamen keine Wirtschaftshilfen, weil ja es trotz geschlossener Gaststätten-Bereiche, Umsatz gab. Viele waren natürlich verärgert und haben sich an mich gewandt. Daraufhin habe ich gemeinsam mit vielen anderen CDU/CSU-Abgeordneten Druck gemacht. Das hat gewirkt!
Künftig gilt: Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei oder an ein Weingut angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe wie eigenständige Unternehmen behandelt. Das gleiche gilt auch für alle anderen Gaststätten, z. B. Cafés in Buchläden Bislang durften Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte nur dann Antrag auf die November/Dezember-Hilfe stellen, wenn 80% ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfielen.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III bleibt es bei den bereits bestehenden Regelungen. Hier können Brauereigaststätten abgelaufenes Fassbier analog zu den Warenwert-Abschreibungen des Einzelhandels für Saisonware und verderbliche Ware abschreiben. Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen. Wer für die Monate November und/oder Dezember 2020 schon Überbrückungshilfe III beantragt bzw. schon erhalten hat, bekommt eventuell ausgezahltes Geld angerechnet. Die Antragsteller haben insoweit ein Wahlrecht und können den für sie besseren Anspruch nutzen.
Die Neuregelung tritt bis Ende März 2021 in Kraft. Mehr Infos in den FAQ im Antragsportal der Bundesregierung.