Gestern haben wir im Bundestag das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nach längerer Bezugsdauer erhöht. Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Damit setzt das Sozialschutzpaket II die Maßnahmen um, auf die sich die Koalition am 22. April 2020 verständigt hatte. Neben den Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und des Arbeitslosengelds sieht das Sozialschutzpaket II eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise vor.
Das Sozialschutzpaket II enthält folgende Maßnahmen:
Höheres Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.
Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienst-Möglichkeiten mit einer Hinzuverdienst-Grenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes führt zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 680 Millionen Euro. Die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führt zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von schätzungsweise rund 1,95 Mrd. Demgegenüber stehen Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von schätzungsweise rund 120 Millionen Euro (Kurzarbeitergeld) bzw. 530 Millionen Euro (Arbeitslosengeld).
Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien - Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohn-Kommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.
Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.
Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)
Das SodEG wird nachgebessert: Dies betrifft einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen Des Weiteren wird der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als "Bedarfsträger" in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch wird der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.
Weiterzahlung von Waisenrenten sicherstellen
Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.