UPDATE VOM 26.11.2020
Die November-Hilfen zur Unterstützung von Unternehmen, Solo-Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, können JETZT voll elektronisch hier beantragt werden:
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000 Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat.
Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe beantragt haben oder planen Überbrückungshilfe zu beantragen oder Unternehmen, die mehr als 5000,- Euro Fördersumme erwarten und alle Nicht-Soloselbständigen beauftragen bitte einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt damit, den Antrag auf Novemberhilfe für sie zu stellen.
UPDATE VOM 13.11.2020
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Informationen aus dem Bundeswirtschaftsministerium unter der Leitung von CDU-Minister Peter Altmaier:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Eine erneute temporäre Voll-Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und trotz staatlicher Hilfen daher weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr.
Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und Einrichtungen, die direkt von den temporären Schließungen erfasst sind.
Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung an Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind. Diese werden sehr zeitnah geklärt.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Berechnung
Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen.
Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019, bei Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020.
Solo-Selbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert.
Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Eine anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. Der Erstattungsbetrag wird auf eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet, wobei eine Günstiger-Prüfung stattfindet.
Auszahlung soll nach vereinfachten Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Da die technische Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
Bezieher von Überbrückungshilfe können die Pauschale als zusätzliche Kostenkategorie im Rahmen ihres Antrags erhalten. Durch die pauschalierte Auszahlung fallen kaum (zusätzlich) Kosten für den prüfenden Dritten (z. B. Steuerberaterin bzw. Steuerberater) an.
Unter der Voraussetzung, dass der Umsatzbezug im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe als pauschalierte Fixkostenerstattung im Sinne des neuen Temporary Frameworks anzusehen ist, kann eine eigene beihilferechtliche Genehmigung aufgrund der erwarteten Genehmigung der Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 entfallen.
Die Finanzhilfen werden ein Finanzvolumen von insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro haben.
Ein Beispiel:
Eine Gaststätte hatte im November 2019 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro und muss nun im November 2020 schließen.
Der Erstattungsbetrag liegt also bei rund 75.000 Euro (75 Prozent des Umsatzes), abzüglich sonstiger Hilfen.
Wenn die Beschäftigten während der Zeit der Schließung in Kurzarbeit sind und das Unternehmen durch das Kurzarbeitergeld in Höhe von 25.000 Euro für den Monat unterstützt wird, würde dieser Betrag verrechnet und es würden dementsprechend 50.000 Euro außerordentliche Wirtschaftshilfe ausbezahlt.
Außerdem:
Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
Da bereits die bisherigen Maßnahmen dazu führen, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.
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