Zahlreiche Bürger haben sich an Arnold Schmitt MdL (CDU) und mich mit Fragen zum Antrag auf Corona-Soforthilfen des Bundes gewandt. Im Antragsformular der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gebe es Unstimmigkeiten zu den in der Öffentlichkeit von Bund und Ländern versprochenen Leistungen. Wir sind den Hinweisen nachgegangen und haben tatsächlich Unterschiede zum Musterformular des Bundesministeriums für Finanzen gefunden. Zum Vergleich haben wir das Formular des Landes Nordrhein-Westfalen hinzugezogen und ebenfalls Unterschiede festgestellt. Daher stellen wir der rheinland-pfälzischen Landesregierung aus SPD, Grüne und FDP unter Führung von Malu Dreyer folgende Fragen:
1. Der rheinland-pfälzische Antrag auf Gewährung eines Bundeszuschusses aus der „Corona-Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige“ weicht in einigen Punkten von der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Mustervorlage ab. Warum hat sich das Land Rheinland-Pfalz entschieden, nicht die Mustervorlage des Bundes in Gänze zu verwenden?
2. Laut Antragsformular des Landes Rheinland-Pfalz für die Soforthilfen des Bundes richtet sich das Soforthilfeprogramm des Bundes an „Unternehmen (…), die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen und im Haupterwerb tätig sind“. Die Vorgabe zu den Krediten ist in der Mustervorlage des Bundesfinanzministeriums nicht enthalten, ebenso wenig beispielsweise im Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Warum weicht das Land Rheinland-Pfalz hier von der Mustervorlage sowie von der Praxis in anderen Bundesländern ab? Welche Auswirkungen hat diese Abweichung konkret auf die Antragsteller und die Auszahlung der Bundesgelder?
3. Laut der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu zahlen. Setzt das Land Rheinland-Pfalz diese Vorgabe insoweit direkt um, dass sonstige liquide Mittel grundsätzlich nicht eingesetzt werden müssen, um von der Soforthilfe zu profitieren?
4. Antragsteller in Rheinland-Pfalz müssen versichern, keine weiteren Kleinbeihilfen des Bundes bezogen zu haben. Auf welche Kleinbeihilfen bezieht sich dieser Passus konkret? Inwieweit steht dies in Bezug zur ebenfalls notwendigen Versicherung des Antragstellers, die Soforthilfe durch den Bund nicht mehrfach beantragt zu haben und dies auch zukünftig nicht tun zu wollen?
5. In der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Bundesländern zur Gewährung der Soforthilfen heißt es, die Gelder sollen „möglichst unbürokratisch und schnell an die Betroffenen ausgezahlt werden“. In Bezug auf die oben genannten zusätzlichen Anforderungen – inwieweit kommt das Land Rheinland-Pfalz dieser Aufforderung nach?
6. Laut der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes können die Länder ihre bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen. Trifft dies für das Land Rheinland-Pfalz zu und wird Rheinland-Pfalz von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
7. Sollten sich nachträglich Änderungen am Antragsformular ergeben: Wie würde das Land Rheinland-Pfalz mit den bereits gestellten Anträgen verfahren?
Die Bürger, für die der Bund die Hilfsgelder vorgesehen hat, müssen diese unbürokratisch und schnellstmöglich abrufen können. Es geht um die dringende Linderung wirtschaftlicher Not bei unseren Kleinunternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern. Wir bitten Malu Dreyer daher um eine äußerst schnelle Beantwortung der Fragen in schriftlicher Form und Klärung der vorliegenden Sachverhalte
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