In zweiter und dritter Lesung haben wir im Bundestag das 4. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, mit dem die aktuelle dritte Welle der Pandemie gebrochen und Leben und Gesundheit vieler Menschen geschützt werden soll. Die Ausbreitung des Coronavirus und vor allem der Virusvariante B.1.1.7 hat sich zu einer sehr dynamischen Pandemie entwickelt, die bundeseinheitliche Regelungen und Maßnahmen zwingend notwendig macht. So kann der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit entsprochen werden – ein Verfassungsgut, dem wir verpflichtet sind. Zugleich stellen wir damit die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut und damit die bestmögliche Krankenversorgung weiterhin sicher. Wir wollen durch eine solche gesetzliche Regelung eine bundesweit klare Rechtslage schaffen. Das schafft Rechtssicherheit und Klarheit für die Bürgerinnen und Bürger.
Inhaltlich werden bundeseinheitliche Standards für Schutzmaßnahmen in Landkreisen oder kreisfreien Städten ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner geschaffen. Bei Überschreiten dieser sehr hohen Fallzahl treten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Kraft. Unterschreitet die Inzidenz an fünf Werktagen die 100er-Schwelle, treten diese Notmaßnahmen außer Kraft. Damit wollen wir ein zu schnelles Ping- Pong mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen verhindern.
Die mit der neuen Notbremse ergriffenen Maßnahmen gelten nur bis zum 30. Juni 2021. Damit werden die entsprechenden Grundrechtseingriffe sehr klar und deutlich befristet. Zugleich zeigen wir Perspektive auf: Rechtsverordnungen der Bundesregierung etwa für die Rückgabe von Rechten insbesondere an Geimpfte bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. An dem Entwurf einer solchen Rechtsverordnung arbeitet derzeit die Bundesregierung.
Folgende Regeln sind ab Freitag, den 24. April 2021 gültig: