I. Bürokratieabbau sowie Freiheit und Verantwortung
Bürokratieentlastung: Ein weiterer Schritt in Richtung des vom PKM immer wieder eingeforderten Bürokratieabbaus war das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG 3) im Jahr 2019. Mit dem BEG 3 wurde die Wirtschaft um 1,1 Milliarden Euro entlastet. Das Gros der Entlastung entfällt auf die folgenden Maßnahmen:
- Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung,
- Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke,
- Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe und
- Befreiung der Gründer von der Verpflichtung zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (befristet auf sechs Jahre).
Trotz dieser Erfolge fällt die Bilanz angesichts der auf dem Tisch gelegenen Vorschläge gemischt aus. So gab es z. B. keine erwähnenswerten Erfolge bei der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen oder der weiteren Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Da Bürokratieabbau eine Daueraufgabe ist, vereinbarte die Koalition parallel zur Verabschiedung des BEG 3 noch in der laufenden Legislaturperiode ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg zu bringen. Der PKM hatte hierzu im Oktober 2020 dem Fraktionsvorsitzenden eine Liste angestrebter Entlastungsmaßnahmen, gerade auch vor dem Hintergrund der Pandemie, übersandt. Neben Maßnahmen zum Bürokratieabbau, enthielt der Forderungskatalog auch konkrete Punkte für ein Belastungsmoratorium. 72 PKM-Mitglieder unterstützten namentlich die Maßnahmenliste. Auf der Entlastungsseite wurde u. a. gefordert:
- Mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Arbeitszeit, durch die Nutzung der Spielräume des EU-Rechts, indem anstelle der täglichen, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt wird.
- Anhebung der Minijob-Grenze auf 550 Euro/Monat und Kopplung an die allgemeine Lohnentwicklung.
- Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 1.500 Euro.
- Stärkung der Ausnahmeregelung bei der Belegausgabepflicht durch Einführung einer Bagatellgrenze für Kleinbeträge sowie eine Ausnahmeregelung für unbare Zahlungen.
- Eingrenzung der Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation ab einem monatlichen Entgelt von 2.000 Euro und entsprechend Absenkung der Grenze für Teilzeit-Arbeitnehmer.
- Vereinfachungen und höhere Schwellenwerte für betriebliche Beauftragte und die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
- Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung im Umsatzsteuergesetz von 600.000 auf 1 Million Euro.
- Generell mehr Freiräume eröffnen und neue Möglichkeiten nutzen, etwa durch Austesten in s. g. Reallaboren, „Bürokratieschutzzonen“ für Gründer oder Schritte hin zu einem Staat, der Bürger und Unternehmen digital effizient gegenübertritt und sich im Zuge dessen auch endlich selbst koordiniert.
Darüber hinaus beinhaltet das Paket das Bekenntnis zu einer verbindlichen Auskunft bei Steuerfragen innerhalb von drei Monaten sowie zu zeitnahen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden.
Effizienter Klimaschutz mit marktwirtschaftlichen Instrumenten: Die globalen Herausforderungen im Bereich Klimaschutz sind durch die CoronaPandemie nicht kleiner geworden – auch wenn sie durch das Virus zeitweilig etwas aus dem Blick geraten sind. Genauso gilt aber auch weiterhin, dass die globale Herausforderung Klimaschutz, auch globale, effiziente und technologieoffene Antworten braucht.
Planwirtschaftlich-ideologischer Aktionismus in wenigen Ländern hilft an dieser Stelle nicht weiter. Wir begrüßen daher die geplante Ausweitung der grenz- und sektorübergreifenden CO2-Bepreisung auf EU-Ebene, den Ausbau im Bereich Wasserstoff und das Ziel, erneuerbare Energien synchron mit den Netzen/Infrastruktur auszubauen. Verhindert werden müssen Nachteile für unsere Wirtschaft, wie durch eine zu bürokratische Ausgestaltung - etwa im Zuge komplizierter Nachweise von Klimaschutzinvestitionen oder die einseitige Verschärfung der Klimaziele.
Für die Vermeidung internationaler Wettbewerbsnachteile brauchen die betroffenen Unternehmen einen adäquaten Carbon-Leakage-Schutz – das gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem seit dem 01.01.2021 eingeführten nationalen Brennstoffemissionshandel in den Sektoren Verkehr und Wärme. Im Zuge der Verordnungserstellung wurde erreicht, dass zumindest für Unternehmen, deren Sektor sich auf der in der Verordnung festgelegten CarbonLeakage-Liste befindet, in den Jahren 2021 und 2022 keine Pflicht für eine unternehmensbezogene Prüfung besteht. Des Weiteren wird der Beihilfebetrag nicht mehr mit der Absenkung der EEG-Umlage verrechnet und der ursprünglich vorgesehene Selbstbehalt konnte reduziert werden. Die betroffenen Unternehmen erhalten demnach höhere Kompensationen. Auch die Pflicht für die Unternehmen, die Kompensationszahlungen direkt wieder in Klimaschutzmaßnahmen investieren zu müssen, ist für die Jahre 2021/2022 ausgesetzt. In 2023 und 2024 ist ein Anteil von 50 Prozent, ab 2025 in Höhe von 80 Prozent vorgesehen, sofern ein Energiemanagementsystem solche Maßnahmen als wirtschaftlich darstellbar identifiziert. Durch eine möglichst breit angelegte und grenzübergreifende und EU-weit angewendete Bepreisung von Treibhausgasemissionen, sollen insbesondere Subventionen wie das EEG in der Perspektive dauerhaft überflüssig werden. Parallel zum Ausstieg aus der Kohleverstromung sollte zudem bis spätestens 2038 das alte Subventionsregime des EEG schrittweise auslaufen und Platz machen für einen wettbewerbs- und innovationsorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien.
Der Vorstand des PKM fasste am 20. Mai 2021 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz einen Beschluss. Hier spricht er sich gegen aktionistische Schnellschüsse aus, da das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Klarstellung dem Gesetzgeber bis Ende 2022 Zeit eingeräumt hat. Zudem werden internationaler Emissionshandel, Technologieoffenheit, Effektivität und Effizienz von Klimaschutzmaßnahmen angemahnt und die kurzfristig von der Bundesregierung eingebrachte 50-50-Regelung zur CO2- Kosten-Umlage zwischen Mieter und Vermieter als kontraproduktiv abgelehnt. Letzterem wurde gefolgt, obwohl am Ende das Gesetz in Eile beschlossen wurde. Es konnte jedoch erreicht werden, dass unsere Ziele und Instrumente in Deutschland fortlaufend mit den europäischen Regeln abzugleichen und falls erforderlich darauf anzupassen sind, gerade auch bei nationalen Vorgaben für einzelne Sektoren. Erreicht wurde auch eine Verbesserung für KMU, deren Jahresenergieverbrauch unter 10 Gigawattstunden liegt – durch Absenkung des Selbstbehalts zur Berechnung des Beihilfebetrages von 150 stufenweise auf 50 Tonnen CO2.
Arbeitsschutzkontrollgesetz: Auch wenn „schwarze Schafe“ hier eine gesamte Branche in Misskredit gebracht haben, hat sich der PKM dafür eingesetzt, dass die Soziale Marktwirtschaft nicht ausgehöhlt wird! So konnte das Verbot von Werkverträgen als generelle Einschränkung der Vertragsfreiheit auf den Bereich der industriellen Schlachtung und Zerlegung begrenzt werden. Möglichkeiten der Arbeitnehmerüberlassung blieben gerade mit Blick auf saisonale Schwankungen – zunächst erhalten. Ein Kooperationsverbot als ein massiver Eingriff in die Grundzüge unserer Wirtschaftsordnung wurde abgewendet.
Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft/Unternehmensstrafrecht: Fehlverhalten in Unternehmen ist bereits sanktionsbewährt – bis hin zur Strafbarkeit. Die Aufklärungsquote bei Wirtschaftsstraftaten ist zudem bereits heute wesentlich höher als bei sonstigen Straftaten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Krise war das Vorhaben, ein zusätzliches, spezielles Strafrecht für Unternehmen einzuführen, nicht prioritär und sollte daher aus Sicht des PKM- zumindest bis zum Ende der Krise – zurückgestellt werden. Dieses Ziel wurde vom PKM-Vorstand gemeinsam mit der AG Wirtschaft und Energie im Oktober 2020 in einem Beschluss noch einmal festgehalten und letztendlich erreicht!
Menschenrechte in der Lieferkette: Mögliche Regelungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in den Lieferketten müssen - auch ausweislich entsprechender gemeinsamer Beschlüsse des PKM-Vorstandes und der AG Wirtschaft und Energie von September 2020 und März 2021 - wenn, mit Augenmaß entwickelt werden. Es muss darum gehen, übermäßigen und unnötigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand sowie Rechtsunsicherheit, Haftungs- und Regressrisiken – insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen – zu vermeiden, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren und das Engagement deutscher Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern nicht zu gefährden. Es bedarf einer einheitlichen, marktkonformen, europaweiten Regelung. Perspektivisch sind verbindliche Regelungen etwa im Rahmen der WTO anzustreben. Konkrete inhaltliche Maßgaben waren und sind für uns u. a.:
- Eine zivilrechtliche Haftung muss ausgeschlossen sein.
- Die unternehmerische Sorgfaltspflicht bezieht sich nur auf die erste Ebene („Tier-1“) der Vorlieferanten. Keine Verordnungsermächtigungen für Bundesministerien – unklare Rechtsbegriffe und Bestimmungen konkretisieren.
- Durch eine Safe-Harbor-Regel müssen anerkannte Brancheninitiativen berücksichtigt werden. Angemessene Übergangsfristen müssen erreicht werden. Vor allem der erste und wichtigste Punkt, dass zusätzliche zivilrechtliche Haftung ausgeschlossen sein muss, konnte erreicht werden.
Auch im Bereich der unklaren Rechtsbegriffe und Safe-Harbor-Regeln gab es Nachbesserungen.
Frauen in Führungspositionen: Im Gesetz über die Teilhabe von Frauen in Führungspositionen (FüPoG II) wurde über die im Koalitionsvertrag enthaltene Perspektive hinausgegangen (z. B. im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Quote für den Aufsichtsrat, Einführung einer Vorgabe für den Vorstand, Ausweitung der Berichtspflicht). Schon die im Koalitionsvertrag vereinbarte Sanktion bei Nichteinhaltung der Meldepflicht, der Zielvorgaben und der Begründungspflicht wäre aufgrund der sehr hohen Bußgelder sehr belastend für viele Unternehmen. Hier konnte erreicht werden, dass die Übergangsfristen zur Einführung der Pflichten etwas ausgeweitet und die Bedingungen für Vorstandsmitglieder mit Kindern bzgl. der Phase des Erziehungsurlaubs verbessert wurden.
Berliner Mietendeckel: Der Vorstand des PKM hat in seiner Vorstandssitzung am 25. September 2019 einen Beschluss zum Thema Berliner Mietendeckel gefasst. Der vom rot-rot-grünen Senat in Berlin geplante Mietendeckel ist klar verfassungswidrig. Er greift nicht nur unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte von Vermietern ein, sondern missachtet auch in grober Weise die grundgesetzliche Kompetenzordnung und unterminiert damit Entscheidungen, die wir als Bundesgesetzgeber getroffen haben. Er führt überdies zu einem massiven Vertrauensverlust bei Investoren, die sich schon allein aufgrund der Diskussion auf breiter Front aus dem Berliner Wohnungsmarkt zurückziehen. Damit konterkariert das Gesetz das, was wir dringend brauchen, um die steigenden Mieten in den Griff zu bekommen: den Bau von neuen Wohnungen. Der PKM sprach sich daher dafür aus, eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen, um die Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels feststellen zu lassen. Diese wurde im Jahr 2020 durch 204 Abgeordnete der Unionsfraktion und 80 der FDP eingereicht. Dass die Klage erfolgreich war, wurde im April 2021 öffentlich und der Mietendeckel dadurch kassiert.
Bonpflicht und Registrierkassen: Während des Gesetzgebungsverfahrens war es der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wichtig, dass die erforderliche Umrüstung von Kassensystemen, hin zu solchen mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), vor allem mit einem großen zeitlichen Vorlauf und auch betriebswirtschaftlich vernünftig für die jeweiligen Betriebe umsetzbar ist. Die Kassenhersteller konnten noch keine Kassen mit der zertifizierten TSE-Einrichtung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt 01.01.2020 liefern, sodass das Bundesfinanzministerium bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet, wenn die elektronische Kasse nicht über eine TSE verfügt. Weil die Hersteller dann immer noch nicht liefern konnten, wurde vom BMF eine Fristverlängerung erbeten, diese aber abgelehnt. Allerdings gewährten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) einen weiteren Aufschub bis 31.03.2021. Leider war auch Ende März 2021 die Zertifizierung cloudbasierter TSE noch nicht entscheidend fortgeschritten. CDU/CSU forderten daher vom BMF eine weitere Möglichkeit der Fristverlängerung, leider ohne Erfolg. Es wäre für unsere Wirtschaft und auch für die Finanzverwaltung eine echte Entlastung gewesen, hätte man sich für eine Verlängerung der Ausnahmefrist bei fehlender Implementierung von cloudbasierten TSEs in Kassen entschieden. Damit hätte man auch die Antragsflut an Einzelanträgen vermieden.
II. Arbeit und Soziales
Teilzeitrückkehrrecht, Rentenpaket und Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil MdB hat sehr schnell die Gesetzentwürfe zu arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen vorgelegt. Sein Rentenpaket umfasste u. a. eine weitere Aufstockung bei der sog. Mütterrente und die Garantie des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis zum Jahr 2025. Seine Versuche, diese Rentengarantie im Gesetzgebungsverfahren über das Jahr 2025 hinaus auszudehnen, konnten wir erfolgreich unterbinden. Gleiches gilt für seine Versuche das Teilzeitrückkehrrecht umfassender auszugestalten. Der PKM hat mit dazu beigetragen, dass die neuen Ansprüche der Arbeitnehmer nur in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern gelten. Positiv ist zu vermerken, dass zum 1. Januar 2019 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent gesenkt wurden. Dies entlastete Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Fachkräftezuwanderungsgesetz: Nach vielen intensiven Diskussionen wurde 2019 das sog. Fachkräftezuwanderungsgesetz im Paket mit besseren Regelungen für die Ausweisung abgelehnter Asylbewerber auf den Weg gebracht. Das Fachkräftezuwanderungsgesetz schafft Erleichterung bei der Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten, etwa indem die bisher geltende Begrenzung auf Mangelberufe und die Vorrangprüfung entfallen. IT-Spezialisten können zukünftig auch ohne Abschluss in unser Land kommen. Personen über 45 Jahre brauchen ein Mindestgehalt oder eine sonstige angemessene Altersversorgung, um einreisen zu dürfen. Insgesamt war es dem PKM in der Diskussion immer wichtig, einen praktikablen Kompromiss zwischen dem vorhandenen Fachkräftebedarf der Unternehmen und Betriebe und der Vermeidung des Missbrauchs der neuen Möglichkeiten zu schaffen. Denn klar ist, dass wir keine Anreize für eine Einwanderung in unsere Sozialsysteme schaffen dürfen. Das ist mit der getroffenen Regelung gelungen.
Mindestausbildungsvergütung: Beim Thema Mindestausbildungsvergütung – ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart – hat der PKM vor allem darauf geachtet, dass die Regelungen nicht zur Verringerung der Ausbildungsbereitschaft führen. Durch eine moderate und gestaffelte Ausgestaltung dieser Vergütung, konnte dies im Wesentlichen erreicht werden. Zudem wurde im Zuge der Coronapandemie 2020 eine Ausbildungsprämie für Betriebe eingeführt, die trotz der Krise weiter ausbilden. Anfang 2021 wurde dies weiterentwickelt und aufgestockt.
Sachgrundlose Befristung: Die bis 2019 vor allem vom Koalitionspartner SPD betriebene Verschärfung der sachgrundlosen Befristung konnte auch dank des Engagements des PKM verhindert werden. Hier wollen wir durchsetzen, dass das Instrument grundsätzlich erhalten bleibt.
Kurzarbeitergeld: Die Stabilität der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von maximal 40 Prozent soll gewahrt bleiben. Auch in diesem Sinne hat der PKM die im Zuge der Coronakrise erfolgte befristete Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 Prozent grundsätzlich abgelehnt, konnte sich hiermit aber nicht durchsetzen. Insgesamt wollten wir, dass keine Fehlanreize entstehen. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (über 80 Prozent Kurzarbeit) soll daher kein weiterer Urlaubsanspruch entstehen. Dies ist erst im März 2021 gerichtlich bestätigt worden.
Geringfügige Beschäftigung: Bei geringfügiger Beschäftigung bis 450 Euro ist grundsätzlich eine Kurzarbeit möglich. Um hier Entlassungen zu vermeiden, forderten wir die Möglichkeit, bei den Arbeitszeitkonten anstatt drei bis zu neun Monate Arbeitsausfall ausgleichen zu können. Hier waren wir aber ebenso wenig erfolgreich, wie bei der angestrebten Anhebung der Höchstgrenze von 450 Euro auf 550 Euro und der anschließenden Dynamisierung mit Bezug auf die allgemeine Lohnentwicklung. Wir haben uns zudem für die befristete Aufhebung des Tatbestandsmerkmals „berufsmäßig“ nach § 8 SGB IV eingesetzt, damit die kurzfristige Beschäftigung auch unter ihrer vorübergehenden Ausweitung auf bis zu 115 Tagen sozialversicherungsfrei bleiben kann. Das Tatbestandmerkmal konnte nicht aufgehoben, die in 2020 erfolgte Ausweitung auf 115 gegenüber 70 Tagen mit dem Wert 102 Tage in 2021 neu aufgelegt werden!
Grundrente und Bedürftigkeitsprüfung: Über den von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil MdB im Mai 2019 vorgelegten Referentenentwurf für ein Grundrentengesetz wurde zurecht heftig diskutiert. Auch der Parlamentskreis Mittelstand und die Junge Gruppe sahen hier massive Probleme und Ungerechtigkeiten, die auch im weiteren Verfahren nicht komplett ausgeräumt werden konnten. Hier haben wir uns dafür eingesetzt, dass es keine Regelungen über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag hinausgeben darf. Im Koalitionsvertrag steht es deutlich: „Die Grundrente gilt für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten aufweisen. Voraussetzung für den Bezug der Grundrente ist eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung.“
Aus Sicht von PKM und Junge Gruppe ist es ein Fehler, bei den „35 Jahren an Beitragszeiten“ die Zeiten vom Bezug des Arbeitslosengeld I genauso zu berücksichtigen, wie wenn ein Arbeitsnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet und eingezahlt hätte. Was aber der Bundesarbeitsminister vorgelegt hat, geht weit über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag hinaus. Ohne jegliche Prüfung der Bedürftigkeit wären etwa 1,5 Millionen Menschen in Deutschland für die Grundrente anspruchsberechtigt und damit Kosten in Höhe von mindestens drei Milliarden Euro jährlich verbunden gewesen. Hochgerechnet auf die kommenden zwei Jahrzehnte ergäben sich so Gesamtkosten von etwa 60 Milliarden Euro zu Lasten zukünftiger Generationen und unserer Wirtschaft.
Durch Aufstockung der Entgeltpunkte wird das leistungsbezogene Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durchbrochen. Zudem werden Anreize zu Teilzeitarbeit bzw. zum Verbleib in Teilzeitarbeit gesetzt. Es ist dabei ungerecht, dass durch die Grundrente genauso hohe Rentenleistungen erreicht werden können, wie durch Beitragszahlungen aus eigener Vollzeittätigkeit. Nicht nur Vollzeitbeschäftigte mit niedrigen Stundenlöhnen, sondern auch Teilzeitbeschäftigte können so auf Rentenzahlungen kommen, die ansonsten nur Vollzeitbeschäftigte erreichen.
Die Grundrente führt zudem zu Rentenerhöhungen für Personen, für die aufgrund von Vermögen eine steuerfinanzierte Unterstützungsleistung nicht notwendig ist.
Vor allem aus diesen Gründen war es für PKM und Junge Gruppe wichtig, dass u. a. auf eine Bedürftigkeitsprüfung zumindest nicht gänzlich verzichtet wurde. In einem Brief haben dies der PKM und die Junge Gruppe vom 15. Oktober 2019 gegenüber der Bundeskanzlerin auch deutlich gemacht. Eine Einbeziehung der Einkünfte bei der Prüfung der Grundrentenberechtigung konnte erreicht werden!
Home-Office: Die vom BMAS zwischenzeitlich geplante Einführung des Rechts auf Homeoffice oder Pläne zur Ausweitung der Arbeitszeitsouveränität von Arbeitnehmern, stellten eine Reihe von Unternehmen vor neue Herausforderungen, die sie gerade in der Krise nicht zu schultern fähig wären. Die zeitnahe weitereichende Einführung von Systemen zur Arbeitszeiterfassung ist derzeit nicht leistbar. Beim Thema Home-Office hat sich zudem gezeigt, dass abseits gesetzlicher Regelungen millionenfach pragmatische Lösungen gefunden wurden. Der Vorstoß des BMAS konnte auch durch Einwirken des PKM verhindert werden. Auch wurde erreicht, dass die zusätzlichen Verpflichtungen beim Thema Home-Office in der Coronapandemie tatsächlich temporärer Natur waren, und zum 1. Juli 2021 ausliefen.
III. Steuern
Grundsteuer: Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts waren wir gezwungen, die Grundsteuer neu zu regeln. Wir haben hier intensiv mit dem SPDFinanzminister Olaf Scholz diskutiert. Aus einem schlechten Gesetzentwurf konnte so ein deutlich besseres Gesetz entstehen. So konnte erreicht werden, dass das Gesetz ein klares Bekenntnis zur Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf den Mieter enthält. Dies wurde in Schreiben des PKM vom Sommer 2019 gegenüber der Fraktionsspitze mehrfach betont. Wichtig ist ebenfalls, dass die Länder von dem Gesetz abweichen können. Wir hätten die Regelungskompetenz für die Grundsteuer gänzlich an die Länder zurückgegeben. Denn als reine Ländersteuer gehört sie eigentlich dort hin. Im Ergebnis der erreichten Regelung ist weiterhin festzuhalten, dass Profiteure der alten wie der neuen Grundsteuer die Kommunen sind. Bis 2025 gelten weiterhin die alten Grundstückswerte von 1935 (Ostdeutschland) und 1964 (Westdeutschland): Erst wird der Wert eines Gebäudes oder Grundstücks ermittelt, dann der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl und schließlich mit dem von den Kommunen festgelegten Hebesatz multipliziert. Die Kommunen werden mit ihren Hebesätzen die Höhe der Abgabe auch nach dem Stichtag 01.01.2025 bestimmen – unabhängig vom gewählten Modell. So kann sich die Grundsteuer für die gleiche Immobilie je nach Wohnort zum Teil um mehrere Hundert Euro unterscheiden. Die Bundesregierung setzt darauf, dass die Kommunen fair bleiben, damit die Bürger im Schnitt künftig nicht mehr Steuern zahlen müssen.
Unternehmenssteuerreform: In der Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSUBundestagsfraktion wird weiter an einer Reform der Unternehmensbesteuerung gearbeitet. Das internationale Umfeld zeigt, dass wir hier dringend handeln müssen, um unseren Wirtschaftsstandort nicht zusätzlich zu gefährden. Teil dieses Konzepts ist auch die Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Der PKM hat sich immer für eine vollständige Abschaffung in dieser Legislaturperiode für alle ausgesprochen. Die Abschaffung für 90 Prozent der Steuerpflichtigen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, genügt uns nicht. Die komplette Abschaffung bleibt ein Muss in der nächsten Legislaturperiode!
Kalte Progression und Soli: Trotzdem ist es positiv, dass neben dem fortgesetzten Vorgehen gegen die kalte Progression nun auch der Solidaritätszuschlag zumindest für rund 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft wurde. Auch dies führt zu einer milliardenschweren Entlastung der arbeitenden Mitte der Gesellschaft.
Steuerliche Maßnahmen – gerade auch in der Coronakrise: Im Mai 2021 hat sich der PKM zur Corona-Krisenbewältigung gerade für Unternehmen, die ohne die Krise erfolgreich waren, für eine bessere steuerliche Verrechnung bisheriger Gewinne mit aktuellen und künftigen Verlusten eingesetzt. Dies konnte erreicht werden. Für den Verlustrücktrag nach 2019 und nach 2020 wurde die Höchstgrenze auf 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) verfünffacht und verdoppelte sich in 2021 nochmals auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro). Viele Unternehmen müssen so 2019 und 2020 trotz ggf. erwirtschafteter Gewinne keine Steuern zahlen.
Auch Abschreibungsmöglichkeiten sollten nach Ansicht des PKM zeitlich begrenzt erweitert werden, um kurzfristig Investitionen anzuregen. Auch dies wurde erreicht. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft werden, wurde wieder die Möglichkeit der degressiven Abschreibung bis zu 25 Prozent pro Jahr eingeführt. Wir wollten zudem eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 7g EStG für in 2020 fällig werdende Investitionen. Wenn ein Investitionsabzugsbetrag in 2020 abläuft, soll die Frist zur Anschaffung um zwei Jahre verlängert werden. Hier wurde zunächst eine einjährige Verlängerung erreicht. Gleichwohl wurde der Bundesfinanzminister ermächtigt, eine weitere Verlängerung untergesetzlich anzuordnen, falls dies die Krise notwendig macht.
Neben dem vereinbarten Optionsmodell haben wir gefordert, die steuerliche Belastung von thesaurierten Gewinnen bei Personengesellschaften durch eine Absenkung des Thesaurierungssatzes auf 20 Prozent zu reduzieren. Zudem soll ein Entnahmevolumen festgelegt werden, bis zu dessen Höhe laufende Entnahmen aus Altrücklagen auch während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind. Zudem soll geprüft werden, inwieweit auch eine rückwirkende Änderung des § 34a EStG vorgenommen werden kann. Hier konnten keine Anpassungen erreicht werden!
Wir forderten darüber hinaus eine Erhöhung der anrechenbaren Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrages entsprechend des Koalitionsbeschlusses vom 8. März 2020. Außerdem soll die Gewerbesteueranrechnung auch für Kapitalgesellschaften teilweise ermöglicht werden. Dementsprechend fordern wir die Einführung der teilweisen Gewerbesteueranrechnung auch auf die Körperschaftsteuer. Erreicht werden konnte, dass bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, der Freibetrag in § 8 Nr. 1 GewStG von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht wurde. Damit mildert sich das Risiko, dass es trotz Verlust zu einer Substanzbesteuerung kommt. Eine weitere Entlastung wurde durch die Anpassung der Gewerbesteueranrechnung in der Einkommensteuer erreicht: Der Anrechnungsfaktor stieg von 3,8 auf 4,0. Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer konnten hingegen nicht erreicht werden!
Weiterhin haben wir die Absenkung der Niedrigbesteuerungsgrenze aus § 8 Abs. 3 AStG auf maximal 15 Prozent gefordert, da der aktuelle Niedrigbesteuerungssatz viele Steuersätze in der EU (der durchschnittliche Steuersatz liegt hier bei circa 10 Prozent) und zum Teil in den USA mittlerweile übersteigt. Hier wurde bislang keine Anpassung erreicht.
Um die Attraktivität des Gastgewerbes v. a. in der Krise für die Kunden zu erhöhen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Branche zu verbessern, forderte der PKM im April 2020 den Mehrwertsteuersatz für gastronomische Dienstleistungen auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent abzusenken. Dies wurde für Speisen – befristet bis Ende 2022 - erreicht. Zudem wollten wir, dass die Sachbezüge für Auszubildende in dieser Branche, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Dies konnte nicht erreicht werden!
Gerade im Zuge der Krise war und ist es dem PKM wichtig, bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in begründeten Fällen Stundungen u. ä. großzügig zu regeln. Insgesamt wurde und wird in diesen Bereichen durch Stundung u. ä. Druck von besonders betroffenen Unternehmen genommen.
Zudem hat der PKM sehr deutlich gemacht, dass die zur Bewältigung der Krise zu ergreifenden Maßnahmen nicht zu zusätzlichen Abgabenbelastungen von Bürgern und Unternehmen führen dürfen. Nur so sehen wir es als möglich an, gute Rahmenbedingungen für die Rückkehr zu alter und der Entwicklung neuer Stärke erfolgreich zu gestalten. Bislang konnten wir erreichen, dass am NEIN zu Steuererhöhungen und zur Einführung neuer Steuern aus dem Koalitionsvertrag festgehalten wird (nur das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht eine sachlich eng begrenzte Steuererhöhung vor)! Ebenso wichtig ist es nach der unmittelbaren Krisenbekämpfung zur Schuldenbremse und „Schwarzer Null“ zurückzukehren, indem eine allgemeine Überprüfung staatlicher Aufgaben auf Effizienzreserven stattfindet und unmittelbare finanzielle Hilfen und Erleichterungen zur Krisenbewältigung nach deren Ende wieder zügig zurückgefahren werden.
IV. Hilfen in der Coronakrise
Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Rettungsfonds: Für Unternehmen, die in Folge politischer Entscheidungen aufgrund der Corona-Pandemie auf unabsehbare Zeit keine oder nur geringe Einkünfte erzielen können, aber weiterhin hohe Fixkosten haben, sollte ein weiterer Rettungsfonds schnelle Hilfe bieten. Der Zuschuss soll einen Teil der nicht kurzfristig reduzierbaren betriebsnotwendigen Fixkosten von Unternehmen von 0 bis 249 Mitarbeitern abfedern (Mieten, Darlehen, Leasing, Versicherungsprämien, Lizenzen, Wertverlust verderblicher Waren). Die Hilfe soll mit Besserungsschein ausgestellt werden. Das heißt: Nach Wiederanlaufen des Geschäftes würde dann das Unternehmen verpflichtet, über einen Zeitraum von zehn Jahren einen festgelegten Prozentsatz des Gewinns dem Staat zurück zu zahlen. Ein solches Instrument wurde durch die Bundesregierung grundsätzlich vor allem mit den verschiedenen eingerichtet Überbrückungshilfen eingerichtet.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Wenn Unternehmen staatliche Unterstützung zur Bewältigung einer Notlage erhalten, sehen wir es als selbstverständlich an, dass diese auch für dringende Zahlungen zur Aufrechterhaltung/Überleben der Unternehmen genutzt und nicht etwa als Dividenden oder Boni weitergereicht werden. Eine faktische Verstaatlichung von Unternehmen aber lehnen wir ab. Grundlegende Entscheidungskompetenzen sollten daher auch im Hilfsfall nicht auf den Staat übergehen. Er sollte sich bei den Hilfen auf Kredite und allenfalls stille Beteiligungen konzentrieren. Im Falle Lufthansa heißt dies beispielsweise für uns: Der PKM unterstützt staatliche Hilfsmaßnahmen zum Erhalt der Lufthansa, aber wir bevorzugen eine Wandelanleihe. Eine Beteiligung mit Stammaktien lehnen wir ab. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds und die Hilfen für die Lufthansa wurden weitegehend in diesem Sinne realisiert!
Restrukturierung und Insolvenz: Die EU-Restrukturierungsrichtlinie sollte so schnell wie möglich in Bundesrecht umgesetzt werden. Den betroffenen Unternehmen könnten diese neuen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Restrukturierung effektiv helfen, handelt es sich doch überwiegend um finanzwirtschaftliche Sanierungen. Zu den neuen Möglichkeiten gehört ein Moratorium, in dem Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ausgesetzt und bestimmte Rechte zur Leistungsverweigerung und Kündigung nicht geltend zu machen sind. Hierdurch können Unternehmen mit ihren Gläubigern einen Restrukturierungsplan ausarbeiten, der die Interessen des notleidenden Unternehmens und seiner Gläubiger befriedigt. Die Umsetzung ist zwar erst zum Juli 2021 verpflichtend, sie könnte aber gerade in der Krise schon hilfreich sein. Bei der Ausgestaltung sollte man sich an den Beispielen Österreich und Niederlande orientieren, die die Richtlinie schon jetzt in nationales Recht umsetzen. Im Insolvenzrecht wurden bis ins Jahr 2021 hinein Regelungen getroffen, die der besonders prekären Lage vieler Unternehmen Rechnung tragen aber auch dem Gläubigerschutz Raum geben!
Foto: Lizenzfreies Symbolbild
Übrigens: Meine Meinung zur aktuellen Wahlkampf-Behauptung, CDU und CSU würden eine Rote Socken Kampagne ohne Inhalte betreiben, finden Sie HIER
Haben Sie schon meinen Newsletter abonniert?