Für jedes Kind zahlt die Bundesregierung 300 Euro zusätzlich - ab dem 7. September 2020 gibt es den Corona-Kinderbonus. Hier erhalten Sie alle Fakten:
1. Wer erhält den Kinderbonus?
Der Kinderbonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.
2. Muss der Kinderbonus beantragt werden?
Nein, der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten.
Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.
3. Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro. Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020, ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.
4. Warum wird der Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken, konzentrierten Konjunkturimpuls zu setzen, der von den Familien direkt genutzt wird. Mit der Zahlung in zwei Raten werden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten, als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn: Der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.
5. Wer ist für den Kinderbonus zuständig?
Die Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus obliegt den Familienkassen. Zuständig ist die Familienkasse, die auch für das Kindergeld des jeweiligen Kindes zuständig ist. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Familienkasse. Die Fachaufsicht über die Familienkassen obliegt grundsätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern.
6. Bis zu welchem Einkommen profitieren Familien vom Kinderbonus?
Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Kinderbonus ist als Steuervergütung Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Er wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sogenannte Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. In der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge.
Alle Familien, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe von dem Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2020 nicht vom Kinderbonus.
Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, ist auf der Ebene der Berechtigten nicht eindeutig zu beantworten, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet. Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 67.816 Euro in voller Höhe von dem Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 Euro wird er in der genannten Konstellation im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2020 vollständig mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet.
Im Ergebnis erhalten rund 80 Prozent der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 Prozent werden nur teilweise oder nicht entlastet.
7. Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?
Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.
8. Wird der Kinderbonus auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Nein, der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
9. Erhalten Alleinerziehende den vollen Kinderbonus?
Der Kinderbonus wird für jedes Kind in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Jede Familie bekommt also - unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht - für jedes Kind 300 Euro automatisch ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern wird für den Kinderbonus genauso wie beim Kindergeld verfahren: Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus kommt also unmittelbar bei den Kindern an.
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen ebenfalls 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.
Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil die Summe nicht von seiner Unterhaltsleistung abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind auszugeben - zum Beispiel im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitaktivität oder zum Kauf nötiger Dinge.
10. Wie ist die Regelung für sogenannte "Mängelfälle"?
Ein sogenannter "Mangelfall" liegt vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines kleinen Einkommens weniger Unterhalt als den sogenannten Mindestunterhalt zahlen muss. In diesen Fällen kann der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus allenfalls bis zu dem in diesem Monat geltenden Zahlbetrag für Mindestunterhalt gekürzt werden. Berechnungsbeispiel für einen sogenannten "Mangelfall": Schuldet der Unterhaltsschuldner aufgrund seines geringen erzielbaren Einkommens beispielsweise normalerweise 260 Euro ("Mangelfall"), darf er nun im September die Zahlung auf 222 Euro (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im September 2020, siehe Antwort auf Frage 9) reduzieren. Im Oktober ist kein Abzug möglich (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im Oktober 2020 in Höhe von 272 Euro wird nicht erreicht). Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt schuldet oder keinen Unterhalt zahlt, dann kann er den Kinderbonus auch nicht vom Unterhaltszahlbetrag abziehen. Der Kinderbonus kommt in diesen Fällen dem Kind über die Auszahlung an den alleinerziehenden Elternteil ungekürzt zugute.
11. Wie wird der Kinderbonus bei Eltern gehandhabt, die das Wechselmodell praktizieren?
Da der Kinderbonus als Bonus zum Kindergeld ausgezahlt wird, wird er auch beim Wechselmodell und den entsprechenden einkommensabhängigen Unterhaltszahlungen wie Kindergeld behandelt. Im Ergebnis ist also ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, der gegebenenfalls über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann. So profitieren beide Elternteile vom Kinderbonus wie auch vom Kindergeld.
12. Kann der Kinderbonus gepfändet werden?
Der Anspruch auf Kindergeld und somit auch auf Kinderbonus kann grundsätzlich nicht gepfändet werden. Einzige Ausnahme ist die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes. In der Praxis der Familienkassen kommt es wegen der Beschränkung auf solche gesetzlichen Unterhaltsansprüche in der Regel zu keiner Pfändung.
13. Erhalten auch Pflegeeltern den Kinderbonus?
Ja, wenn sie Kindergeld für das Kind beziehen. Eine Anrechnung des Kinderbonus auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfolgt nicht.
14. Erhalten auch Kinder, die in Heimen oder Jugendhilfeeinrichtungen leben, den Kinderbonus?
Ja, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Der Kinderbonus wird in der Regel an den kindergeldberechtigten Elternteil gezahlt. Wird das Kindergeld an das Kind selbst gezahlt, wird auch der Kinderbonus an das Kind gezahlt.
15. Wird der Kinderbonus bei der Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigt?
Im Rahmen der Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt der Kinderbonus außer Betracht.
16. Erhalten Eltern von Kindern mit Behinderung den Kinderbonus?
Ja, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Es wird beim Kinderbonus nicht danach unterschieden, aus welchem Grund Kindergeld bezogen wird.
17. Ist der Kinderbonus von dem Aufenthaltsstatus der Eltern oder des Kindes abhängig?
Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden: Keiner kindergeldberechtigten Person wird aufgrund ihres Aufenthaltsstatus der Kinderbonus verwehrt. Somit gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.
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